Versicherungsschutz
Gut abgesichert ist, wer vorausschauend denkt...
Vermögens- / Betriebs- / Produkt- / Umwelt-Haftschutzpflicht
Damit Sie als unser Kooperationspartner haftschutzrechtlich ausreichend abgesichert sind, wenn mal etwas nicht optimal läuft, empfehlen wir Ihnen als gewissenhafter und zuverlässiger Partner das Abschließen einer IT-Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen in angemessener Höhe. Als Versicherungsgeber empfehlen wir EXALI (www.exali.de), bei dem auch wir unsere IT-Haftpflichtversicherung unterhalten. Im Folgenden eine kurze Auflistung der Bereiche, die Sie bei EXALI versichern können. Eine vollständige Darstellung des Versicherungsumfangs finden Sie auf www.exali.de.
Umfang des Versicherungsschutzes:
- Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
- Büro- und Betriebshaftpflicht-Versicherung
- einschließlich Produkthaftpflicht-Versicherung
Auf Anfrage und bei konkreter Auftragsanbahnung erteilen wir Ihnen gerne Auskunft über die Höhe unserer Deckungssummen.
1. Versicherte Tätigkeitsbereiche
Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten eines Telekommunikations- oder IT-Unternehmens, insbesondere für:
- Hardware-Herstellung, -Implementierung, - Pflege, -Handel;
- Software-Herstellung (Programmierung), -Implementierung, -Pflege, -Modifizierung, -Handel;
- IT- und TK-Beratung, -Schulung, -Analyse;
- IT-Gutachtenerstellung und IT-Sachverständigentätigkeit;
- Planung, Einrichtung und Organisation von Netzwerken;
- Providerleistungen: z.B. Host-, Content-, Access-Providing, Cloud-Computing, SaaS
- Internet-, Intranet und Online-Dienstleistungen: z.B. Domain-Service, Webdesign, SEO, SEM;
- Rechenzentrumsbetrieb, Datenerfassung, -speicherung, -verarbeitung.
- Tätigkeit als Unternehmens- und Personalberater
- Organisations- und Entwicklungsberatung
- Strategieberatung, Compliance Beratung
- Qualitätskontrollberatung
- Risikomanagementberatung
- Technische und logistische Beratung
- Projektmanagement
- Gesundheits- und Sicherheitsberatung
- Datenschutzberatung
- Rechtlich zulässige Außenwirtschaftsberatung
- Politische Lobbyarbeit
- Personalberatung und -vermittlung
- Erstellung psychologischer Gutachten
- Coaching und Durchführung von Schulungen
- Corporate Finance Beratung
- Turnaround Management Beratung
- Beratung bei Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen
- Marketingberatung
- Erarbeitung von Handlungsempfehlungen und Mitwirkung bei deren Umsetzung
- Veröffentlichungen
- Tätigkeit als Gutachter, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeitsbereichenstehen.
- Management auf Zeit/Interimsmanagement
- Werbe-, Marketing-, PR-Agentur;
- Online-Marketing-Agentur z.B. im Bereich Affiliate, SEO, SEM, CRO, Social Media;
- internet-Agentur z.B. im Bereich Webdesign, Webentwicklung, Applikationen, Programmierung, Hosting;
- Grafik-Agentur z.B. im Bereich Grafikdesign (digital & print), Corporate Design, Logo-Entwicklung (CI),
- Illustration, Fotografie;
- Text-Agentur z.B. im Bereich Kommunikation, Recherche, Redaktion, Lektorat, Übersetzung, Corporate Publishing;
- Bildagentur (Footage) sowie Agenturen im Bereich CG-, Image- und Werbefilmproduktion.
2. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
2.1. Definition Vermögensschaden
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.
2.2. Gesetzliche Haftung
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
2.3. Vertragliche Haftung
Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen:
- Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
- der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht
- der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
2.4. Verschuldensunabhängige Haftung
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z.B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.
2.5 Zusätzliche Deckungserweiterung
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn:
- aufgrund der Verzögerung einer Leistung;
- bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten und von gewerblichen Schutzrechten wie z.B.
- Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte
- Namens- und Persönlichkeitsrechte;
- aufgrund von Verstößen gegen Wettbewerbsrecht und Werbung;
- wegen Veröffentlichungen (z.B. auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen des Versicherungsnehmers;
- aufgrund der Verletzung von Datenschutzgesetzen;
- die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Höhe nach nur pauschaliert geltend gemacht werden.
- die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (z. B. Informationspiraterie)verursacht oder mitverursacht werden;
- die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.
3. Betriebs-, Produkt- und Umwelt-Haftpflichtversicherung/Umwelt-Schadenversicherung
3.1. Definition Personen- und Sachschaden
Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als Folge eines versicherten Schadensereignisses. Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres ursprünglichen Zwecks wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen, soweit der Versicherungsnehmer dafür haftet.
3.2. Gesetzliche Haftung
Versicherungsschutz besteht weiterhin, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
3.3. Vertragliche Haftung
Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen:
- Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
- der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht
- der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
3.4. Verschuldensunabhängige Haftung
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z.B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.
3.6. Umwelt-Haftpflichtversicherung
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, für Schäden durch Umwelteinwirkungen, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden. Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.
3.7. Umweltschadenversicherung
Mitversichert ist auch die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhaltes des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden bei einer Schädigung von geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, eines Gewässers oder des Bodens.
Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen.
3.8. Haftpflichtversicherung für Produkte und Dienstleistungen
Es besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund des versicherten Risikos von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden Vermögensschadens insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten verantwortlich gemacht werden für:
- die Herstellung von Produkten,
- den Handel mit Waren,
- Dienstleistungen wie z.B. Beratung, Wartung.